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   VG Stuttgart, 20.08.2019 - 2 K 8316/18   

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VG Stuttgart, 20.08.2019 - 2 K 8316/18 (https://dejure.org/2019,27869)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 20.08.2019 - 2 K 8316/18 (https://dejure.org/2019,27869)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 20. August 2019 - 2 K 8316/18 (https://dejure.org/2019,27869)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 14.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

    Auszug aus VG Stuttgart, 20.08.2019 - 2 K 8316/18
    Aus dem Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO und dem systematischen Zusammenhang mit § 42 VwGO ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichte nur ausnahmsweise für die Überprüfung erledigter Verwaltungsakte in Anspruch genommen werden können (BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 - 8 C 14.12 - BVerwGE 146, 303; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.09.2015 - 3 S 411/15 - VBlBW 2016, 31).

    Ein solches ist regelmäßig anzunehmen, wenn die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (BVerwG, Urt. v. 02.11.2017 - 7 C 26.15 - juris; Urt. v. 16.05.2013, a.a.O.).

  • BVerwG, 02.11.2017 - 7 C 26.15

    Wasserrechtliche Erlaubnisse für Kraftwerk Staudinger: Feststellungen zur

    Auszug aus VG Stuttgart, 20.08.2019 - 2 K 8316/18
    Ein solches ist regelmäßig anzunehmen, wenn die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (BVerwG, Urt. v. 02.11.2017 - 7 C 26.15 - juris; Urt. v. 16.05.2013, a.a.O.).

    Zudem bedarf es der Feststellung nicht, weil die Klägerin den erlassenen Verwaltungsakt anfechten kann, um ihre Rechte wahrzunehmen, was sie mit dem ersten Teil ihres Antrags auch getan hat (so BVerwG, Urt. v. 02.11.2017, a.a.O.; OVG Magdeburg, Urt. v. 24.11.2010 - 3 L 91/10 - juris Rn. 23).

  • VG Cottbus, 18.05.2018 - 3 K 1888/15

    Duldung

    Auszug aus VG Stuttgart, 20.08.2019 - 2 K 8316/18
    Vielmehr wird sie durch Verwaltungsakt angeordnet, nämlich als selbständige belastende Auflage zum begünstigenden Verwaltungsakt der Aussetzung der Abschiebung (vgl. BayVGH, Beschl. v. 03.06.2014 - 10 C 13.696 - juris Rn. 5 zu § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG damaliger Fassung; VG Cottbus, Urt. v. 18.05.2018 - 3 K 1888/15 - juris; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand Juli 2019, § 61 Rn. 19).

    Etwas Anderes würde allerdings gelten, wenn die Beschränkung mit der Duldungsbescheinigung (§ 60a Abs. 4 AufenthG) vom 16.07.2018 nur einmalig angeordnet wäre, über § 51 Abs. 6 AufenthG fortdauernd gelten würde und in den nachfolgenden Duldungsbescheinigungen daher nur deklaratorisch wiederholt worden wäre (so wohl VG Cottbus, a.a.O., Urt. v. 18.05.2018, a.a.O.).

  • BVerfG, 06.07.2016 - 1 BvR 1705/15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde auf effektiven Rechtsschutz in einem Fall der

    Auszug aus VG Stuttgart, 20.08.2019 - 2 K 8316/18
    Nach dem Wegfall der mit dem belastenden Verwaltungsakt verbundenen Beschwer kann ein Kläger - ebenso wie ein Beklagter - nur bei Vorliegen eines besonderen Interesses eine Sachentscheidung erzwingen (BVerfG, Beschl. v. 06.07.2016 - 1 BvR 1705/15 - NJW 2017, 545 Rn. 10).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.09.2015 - 3 S 411/15

    Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Amtshandlung im Gebührenstreit

    Auszug aus VG Stuttgart, 20.08.2019 - 2 K 8316/18
    Aus dem Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO und dem systematischen Zusammenhang mit § 42 VwGO ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichte nur ausnahmsweise für die Überprüfung erledigter Verwaltungsakte in Anspruch genommen werden können (BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 - 8 C 14.12 - BVerwGE 146, 303; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.09.2015 - 3 S 411/15 - VBlBW 2016, 31).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2010 - 3 L 91/10

    Auswahlverfahren beim Mikrozensus

    Auszug aus VG Stuttgart, 20.08.2019 - 2 K 8316/18
    Zudem bedarf es der Feststellung nicht, weil die Klägerin den erlassenen Verwaltungsakt anfechten kann, um ihre Rechte wahrzunehmen, was sie mit dem ersten Teil ihres Antrags auch getan hat (so BVerwG, Urt. v. 02.11.2017, a.a.O.; OVG Magdeburg, Urt. v. 24.11.2010 - 3 L 91/10 - juris Rn. 23).
  • VG Hamburg, 10.09.2018 - 15 K 5745/15

    Nebenbestimmung Wohnsitzauflage-Schutz des Kindeswohls

    Auszug aus VG Stuttgart, 20.08.2019 - 2 K 8316/18
    Sie lässt sich nicht mit der Intensität des Eingriffs einer Auflage für Ausländer, die sich erlaubt im Bundesgebiet aufhalten, vergleichen (vgl. zu einem solchen Fall VG Hamburg, Urt. v. 10.09.2018 - 15 K 5745/15 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.10.2016 - 1 S 1662/16

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Einstufung als gefährlicher Hund und Anordnung von

    Auszug aus VG Stuttgart, 20.08.2019 - 2 K 8316/18
    Solche jedenfalls "formellen Verwaltungsakte" können mit der Anfechtungsklage angegriffen werden (BVerwG, Urt. v. 26.06.1987 - 8 C 21.86 - BVerwGE 78, 3; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.10.2016 - 1 S 1662/16 - juris).
  • BVerwG, 26.06.1987 - 8 C 21.86

    Anfechtungsklage - Rechnung - Widerspruchsbescheid - Verwaltungsakt -

    Auszug aus VG Stuttgart, 20.08.2019 - 2 K 8316/18
    Solche jedenfalls "formellen Verwaltungsakte" können mit der Anfechtungsklage angegriffen werden (BVerwG, Urt. v. 26.06.1987 - 8 C 21.86 - BVerwGE 78, 3; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.10.2016 - 1 S 1662/16 - juris).
  • OVG Niedersachsen, 04.04.2017 - 8 PA 46/17

    Aufhebung der zu einer Aufenthaltserlaubnis erteilten und nach Ablauf der

    Auszug aus VG Stuttgart, 20.08.2019 - 2 K 8316/18
    Zwar wird vertreten, wenn die Aufenthaltserlaubnis oder die Duldungsbescheinigung verlängert und erneut mit einer Auflage versehen werde, sei hierin regelmäßig die konkludente Aufhebung der vorangegangenen Auflage zu sehen mit der Folge, dass die Wirkung des § 51 Abs. 6 AufenthG mit dem Neuerlass geendet habe (so OVG Nieders., Beschl. v. 04.04.2017 - 8 PA 46/17 - juris Rn. 9; Fehrenbacher, in: HTK-AuslR, Stand 2019, zu § 51 Abs. 6 AufenthG).
  • OVG Niedersachsen, 15.05.2018 - 8 ME 23/18

    Erforderlichkeit einer Beschäftigungserlaubnis für die Tätigkeit eines geduldeten

  • VGH Bayern, 03.06.2014 - 10 C 13.696

    Prozesskostenhilfe; selbständig anfechtbare Auflage; Beschränkung des Aufenthalts

  • VG Greifswald, 17.01.2019 - 2 B 4/19

    Räumliche Beschränkung einer Duldung

  • VG Bayreuth, 07.05.2018 - B 6 S 18.14

    Anordnung der Wohnsitzaufnahme in einer Ausreiseeinrichtung

  • VG Bayreuth, 07.01.2021 - B 6 K 20.70

    Erlass von räumlichen Aufenthaltsbeschränkungen

    Da das Asylverfahren des Klägers seit 01.02.2018 abgeschlossen ist, kann von ihm verlangt werden, dass er eines seiner Geschwister im Irak oder seine Mutter bzw. einen Anwalt im Irak bevollmächtigt, dort eine ID-Nummer zu beantragen (zur Zumutbarkeit der Kontaktaufnahme zu Verwandten und über diese zu Behörden im Heimatland nach Abschluss des eigenen Asylverfahrens vgl. VG Stuttgart, U. v. 20.8.2019 - 2 K 8316/18 - juris Rn. 33).

    Vielmehr obliegt es dem Ausländer, bei mehreren Ausreisehindernissen jedenfalls diejenigen aus der Welt zu schaffen, die er durch sein Mittun beseitigen kann (VG Stuttgart, U. v. 20.8.2019 - 2 K 8316/18 - juris Rn. 34).

  • VG München, 14.05.2020 - M 24 K 19.6002

    Umfang der Mitwirkungspflicht bei der Passbeschaffung

    Zudem verdeutlicht die Verwendung des Plurals "Ausreisehindernisse", dass - anders als etwa bei § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG - keine Kausalität der mangelnden Mitwirkung für alle etwa bestehenden Ausreisehindernisse gefordert wird bzw. der Erteilung einer Ausbildungsduldung bzw. Beschäftigungserlaubnis nur solche Gründe entgegengehalten werden können, die aktuell den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen behindern und Gründe, die den Vollzug ausschließlich in der Vergangenheit verzögert oder behindert haben, unbeachtlich sind (vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2018 - 19 CE 18.51 - juris Rn. 26; B. 9.5.2018 - 10 CE 18.738 - juris Rn. 5, 8; OVG Nds, B.v. 15.5.2018 - 8 ME 23/18 - juris; VG Stuttgart, U.v. 20.8.2019 - 2 K 8316/18 - juris Rn. 34).
  • VG Freiburg, 30.10.2019 - 4 K 7014/18

    Unverhältnismäßigkeit von wohnsitzbeschränkenden Auflagen bei Ausländern

    Auch könnte sie wegen der jeweiligen Befristung der Aufenthaltserlaubnisse auf sechs Monate bzw. ein Jahr eine Klärung im Hauptsacheverfahren sonst kaum erhalten (diesen Gesichtspunkt übersieht VG Stuttgart, Urt. v. 20.08.2019 - 2 K 8316/18 -, juris, Rn. 46).
  • VG München, 20.10.2020 - M 24 K 20.1853

    Räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen

    Vielmehr bleibt der Betroffene im Fall mehrfacher Hindernisse gehalten, solche, die er durch seine Mitwirkung beseitigen kann, auch zu beseitigen (VG Stuttgart, U.v. 20.8.2019 - 2 K 8316/18 - juris Rn. 34).
  • VG Bayreuth, 25.06.2021 - B 6 K 20.1112

    Räumliche Beschränkung des Aufenthalts

    "Bezirk" i.S.d. § 61 Abs. 1c Satz 2 AufenthG ist daher der Zuständigkeitsbereich der Unteren Ausländerbehörde (ebenso: VG Stuttgart, U.v. 20.08.2019 - 2 K 8316/18 - BeckRS 2019, 19914 Rn. 37).".
  • VG Bayreuth, 25.06.2021 - B 6 K 20.1113

    Ausländerrechtliche Mitwirkungspflichten

    "Bezirk" i.S.d. § 61 Abs. 1c Satz 2 AufenthG ist daher der Zuständigkeitsbereich der Unteren Ausländerbehörde (ebenso: VG Stuttgart, U.v. 20.08.2019 - 2 K 8316/18 - BeckRS 2019, 19914 Rn. 37).".
  • VG Bayreuth, 25.06.2021 - B 6 K 20.1111

    Räumliche Beschränkung des Aufenthalts - Keine Mitwirkung bei der Passbeschaffung

    "Bezirk" i.S.d. § 61 Abs. 1c Satz 2 AufenthG ist daher der Zuständigkeitsbereich der Unteren Ausländerbehörde (ebenso: VG Stuttgart, U.v. 20.08.2019 - 2 K 8316/18 - BeckRS 2019, 19914 Rn. 37).
  • VG München, 04.03.2020 - M 9 K 19.4616

    Untätigkeitsklage nach Rücknahme des Antrags auf Aufenthaltserlaubnis

    Vielmehr muss die Beschränkung durch einen Verwaltungsakt nach § 61 Abs. 1c AufenthG angeordnet werden; nämlich als selbständige belastende Auflage zum begünstigenden Verwaltungsakt der Aussetzung der Abschiebung (vgl. BayVGH, B.v. 3.6.2014 - 10 C 13.696 - juris Rn. 5 zu § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG damaliger Fassung; VG Cottbus, U.v. 18.5.2018 - 3 K 1888/15 - juris; VG Stuttgart, U.v. 20.8.2019 - 2 K 8316/18 - juris Rn. 23, juris).
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